Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kontaktdaten des Verantwortlichen
werkR Schweiz GmbH
Rubernstrasse 23
4852 Rothrist
Schweiz

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind im Geschäftsverkehr mit der WerkR Schweiz GmbH, Rothrist (nachfolgend „Unternehmer“) betreffend die offerierten Werkleistungen anwendbar. Der Besteller akzeptiert diese AGB mit der Annahme der Offerte des Unternehmers als Bestandteil des Werkvertrages.

2. Vertragsbestandteile und Rangordnung

Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen sind Bestandteil aller Verträge zwischen der Bauherrschaft (als Bestellerin) und der WerkR Schweiz GmbH (als Unternehmerin), in der nachfolgenden Rangordnung:

1. Der Generalunternehmervertrag der WerkR Schweiz GmbH (sofern vorhanden)
2. Die vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen der WerkR Schweiz GmbH
3. Der Werkvertrag mit Architekten, Bauleitung oder Bauherrschaft
4. Die Offerte WerkR Schweiz GmbH
5. Bau- und Leistungsbeschrieb (sofern vorhanden)
6. die Vertragspläne (sofern vorhanden)
7. die Norm SIA 118:2013 (nachfolgend „Norm SIA 118“ genannt)
8. Die Normen des SIA, soweit diese dem anerkannten Stand der Technik für den Vertragsgegenstand entsprechen
9. Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Werkvertrag
10. Die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeiterverordnung, SR 832.311.141)
11. Vorschriften der SUVA

3. Offerte

Der Unternehmer unterbreitet dem Besteller eine Offerte, welche der Besteller implizit oder konkludent zu bestätigen hat. Die Offerte bleibt vom Datum des Versandes an den Besteller 30 Kalendertage (Gemäss SIA 118 Art. 17, wenn nicht anders Vermerkt) lang verbindlich. Die Offerte des Unternehmers beinhaltet die vereinbarten Werkleistungen.

Der Besteller hat die Angaben zum gewünschten Werk vollständig zu liefern. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen. Nachträgliche Änderungen können in Absprache mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Der Unternehmer hat daraufhin die entsprechende Kostenfolge aufzuzeigen und zu verrechnen. Dies wird auch auf vom Bauherrn (bzw. den von ihm beauftragten Fachleuten der Projektierung) veranlasste Änderungen an den Plänen nach der vereinbarten Übergabe der bereinigten Ausführungsunterlagen angewendet. (sog. Bestellungsänderung i.S.v. Art. 84.ff. SIA 118).

Preisanpassungen sind auf jeden Fall möglich, wenn es zu Verzögerungen kommt, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen (z.B. Bauverzögerungen durch Dritte oder Mängel an Gebäuden, welche zu Mehraufwand führen) oder wenn sich Materialkosten oder Lohnkosten erhöhen.

Die Besteller haben die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen und grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle sind von der Bauherrschaft zu ersetzen. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind ebenfalls von der Bauherrschaft zu tragen.

4. Preise

Alle Preisangaben auf Preislisten und Prospekten sind unverbindlich. Der gemäss Werkvertrag vereinbarte Preis versteht sich netto in Schweizer Franken zuzüglich MwSt. Ergeben sich im Laufe der Auftragsabwicklung nachgewiesene Kostenerhöhungen z.B. durch Preisaufschläge bei Materialien, Einführung neuer technischer Normen, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen etc., hat der Unternehmer das Recht durch schriftliche Abrede dem Besteller die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Punkt 3).

5. Zahlungsbedingungen/ Zahlungsplan
Abschluss Werkvertrag 30%
Bei Arbeitsbeginn /Montage 30%
Nach Abschluss der Arbeiten 40% (Schlussrechnung)

 

Die Rechnung ist innert 10 Tagen netto zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungseingängen wird 5% Verzugszins erhoben. Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 40.00 in Rechnung gestellt.

6. Subunternehmer

Der Unternehmer ist nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers befugt, für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritte beizuziehen. Der Besteller stellt sicher, dass der Unternehmer und die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem die Werkleistung durchgeführt werden soll.

7. Material

Der Besteller stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der Materialen zur Verfügung steht. Der Besteller hat in Absprache mit dem Unternehmer einen geeigneten (z.B. Witterungssicher und Diebstahlsicher etc.) Lagerplatz zu definieren. Der Besteller hat allfällige weitere Personen/Unternehmer auf der Baustelle über die Lagerung des Materials und Werkzeug des Unternehmers zu informieren. Unterlässt er dies, haftet der Besteller für abhandengekommenes Material gegenüber dem Unternehmer.

Verursacht das geeignete Lagern der Materialien auf der Baustelle beim Unternehmer zusätzliche Kosten, so ist er berechtigt, diese zusätzlich in Rechnung zu stellen.

8. Baugesuch

Falls der Unternehmer nicht im Auftrag des Bestellers das Baugesuch eingereicht hat, so hat der Besteller dem Unternehmer vor Baustart die Baubewilligung vorzulegen. Kommt es aufgrund einer fehlenden Baubewilligung zu einer zeitlichen Verzögerung, ist die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen.

9. Werbung

Der Unternehmer ist berechtigt, die Werkleistung, inklusive Bilder als Referenz anzugeben und für Werbezwecke (auch im Internet) zeitlich unbegrenzt unter Nennung der Ortschaft sowie des allfälligen Architekten zu verwenden. Die Namensnennung der Bauherrschaft und/oder die Nennung der Adresse des Objekts bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.

10. Urheberrechte

Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Besteller übergibt. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht, vom Kunden selber zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden.

11. Gewährleistung und Mängelrechte

Die Haftung für Mängel richtet sich nach Art. 165 ff. der Norm SIA 118. Die Rügefrist beträgt zwei Jahre (Art. 172 SIA 118). Während der Rügefrist kann der Bauherr Mängel jederzeit rügen (Art. 173 SIA 118). Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden zunächst ausschliesslich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben (Art. 169 Abs. 1 SIA 118). Können Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler auch in einer weiteren Nachbesserung nicht erfolgreich behoben werden, kommt Art. 169 Abs. 1 Ziff. 2 SIA zur Anwendung (Minderung). Das Wandlungs- oder Rücktrittsrecht (u.a. Art. 169 Abs. 1 Ziff. 3 SIA 118) wird wegbedungen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird in Abweichung von Art. 171 SIA 118 wegbedungen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.

Unwesentliche Mängel berechtigen den Bauherren nicht zum Rückbehalt der Schlussrechnung. Der Unternehmer behält sich explizit vor, unwesentliche Mängel erst nach vollumfänglicher Bezahlung der Schlussrechnung zu leisten.

Der Unternehmer arbeitet mit dem natürlichen Rohstoff Holz. Abweichungen und Unterschiede in der Maserung, Struktur, Oberfläche und Farbe sind kein Reklamationsgrund. Bewittertes Holz kann sich auch in der Form stark verändern. Diese Eigenschaften des Naturproduktes Holz sind dem Besteller bekannt und werden in Kauf genommen.

12. Versicherung

Haftpflichtversicherung des Unternehmers:

Betriebshaftpflichtversicherung: Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Policen Nr. G-1686-3946

Bauwesenversicherung
Die Bauwesenversicherung ist Sache des Bestellers.

13. Arbeitssicherheit

Der Unternehmer ist SUVA versichert und verpflichtet sich die entsprechenden Vorschriften einzuhalten.
Die persönliche Schutzausrüstung wird von allen Mitarbeitern des Unternehmers vorschriftsgemäss eingesetzt. Die vorkehrenden Massnahmen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle wie Gerüste (Fassadengerüste und Flächengerüste), Hebebühnen und andere Absturzsicherungen sind – sofern nicht durch den Unternehmer mit angeboten – durch den Bauherrn zu gewährleisten.

Der Unternehmer behält sich vor, bei fehlenden oder nicht korrekt zu Verfügung gestellten Gerüsten oder Absturzsicherungen oder bei anderen Sicherheitsmängeln auf der Baustelle die Arbeiten sofort und ohne Schadenersatzpflicht des Unternehmers einzustellen. Die Kosten für den Aufwand dadurch sind vom Bauherrn zu ersetzen.

14. Termine

Terminprogramme müssen mit dem Unternehmer koordiniert und zur Verbindlichkeit schriftlich vereinbart werden. Verbindliche Fertigungs- und Montagetermine können nur unter folgenden Bedingungen garantiert werden:

Zeitgerechte Vergabe der Holzbauleistungen termingerechte Abgabe der verbindlichen Planungsunterlagen des Bauherrn resp. Architekten mit Eintragungen von allen individuellen Kundenwünschen. Vollumfänglich abgeschlossene Holzbau- und Installationsplanung vor Fertigungsbeginn. Ebenso ist auf die Witterung Rücksicht zu nehmen.

Werden trotz schlechten Witterungsbedingungen Holzbauarbeiten von der Bauleitung resp. des Bestellers veranlasst, so übernimmt der Unternehmer für allfällig daraus entstehende Schäden keine Haftung. Dies gilt insbesondere für starke Durchfeuchtung von Baumaterialien. Daraus entstehende Mehrkosten werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.
Werden die fixierten Montagetermine von der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verschoben, können Kosten für die Lagerung von Material und Elementen sowie Mietkosten für Transportmittel entstehen. Diese Kosten sind Unternehmer durch die Bauherren zu ersetzen.

Die Haftung für Verzögerungen infolge schlechter Witterung oder Drittverschulden, wird ausgeschlossen.

15. Datenschutz

Für den Datenschutz verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf unserer Homepage.

16. Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet in jedem Fall schweizerisches Recht Anwendung. Gerichtstand für alle aus diesem Vertrag direkt oder indirekt sich ergebenden Streitigkeiten ist Zofingen AG.